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Deutschland macht ernst - Ausrichtung der Abfallwirtschaft auf Abfallvermeidung und Recycling
Freitag, den 27. Mai 2011 um 07:05 Uhr
Die wichtigsten Änderungen zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetz in Deutschland stehen im Zeichen der Abfallvermeidung und Recycling.

Norbert Röttgens Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Das bedeutet die konsequente Ausrichtung der deutschen Abfallwirtschaft auf Abfallvermeidung und Recycling. Die wichtigsten Änderungen zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetz in Deutschland stehen im Zeichen der Abfallvermeidung und Recycling.

Deutschlands Abfallwirtschaft soll auf Abfallvermeidung und Recycling getrimmt werden.

Foto: BMU/Christoph Edelhoff
Autor: VMH

Das Bundeskabinett hat am 30.3.2011 Norbert Röttgens Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. Der Entwurf wird dem Bundesrat und danach dem Deutschen Bundestag zur Abstimmung zugeleitet. Somit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie zu deutschem Recht. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sagte, dass das Ziel des neuen Gesetztes eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen sei.

Eine fünfstufige Abfallhierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, unter anderem energetischer Verwertung von Abfällen und zum Schluss der Abfallbeseitigung fest. Jeweils die beste Option aus Sicht des Umweltschutzes hat hierbei Vorrang.

Auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen müssen neben den ökologischen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Die wichtigsten Elemente des Gesetzesentwurfs zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

  • EU-rechtlich harmonisierte Definitionen aller wesentliche Begriffe, wie Abfall, Verwertung, Recycling, Beseitigung, Erzeuger und Besitzer (§§ 3 bis 5)
  • Einführung einer ab 2015 zu erfüllenden Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen (§ 11 Abs. 1) sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff und Glasabfällen (§ 14 Abs. 1)
  • Gesetzliche Absicherung der von der Privatwirtschaft organisierten freiwilligen Qualitätssicherungssysteme für die Bioabfall- und Klärschlammverwertung (§ 12)
  • Einführung einer im Jahr 2020 zu erfüllenden Recyclingquote von 65 Prozent für Siedlungsabfälle (§ 14 Abs. 2) sowie einer Verwertungsquote von 70 Prozent für Bau- und Abbruchabfälle
  • Absicherung der kommunalen Hausmüllentsorgung; Präzisierung der Möglichkeit gewerblicher Sammlung von werthaltigen Abfällen; gewerbliche Sammlungen sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsaufgabe nicht gefährdet wird (§§ 17 und 18)
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3) für die Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung zu einer Wertstoffverordnung
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen durch Bund und Länder bis Ende 2013 (§ 33)
  • Neuordnung von Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen unter Ausrichtung am Gefahrenpotential der Abfälle (§§ 53 und 54)
  • Gesetzliche Konkretisierung der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben und Schaffung einer umfassenden Verordnungsermächtigung (§§ 56 und 57)

Bis 2020 sollen 65% der Siedlungsabfälle recycelt sowie 70% der Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Damit würde Deutschland über der von der EU vorgegebenen Recycling-Quote liegen. Ende 2016 soll überprüft werden, ob man die Verwertungsquote für Bau- und Abbruchabfälle weiter steigern kann. Spätestens ab 2015 müssen Bioabfälle, Papier, Kunststoff und Glas getrennt gesammelt werden. Denn dies ist die Grundlage für hochwertiges Recycling.

 
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